Statuten

 

I. NAME. SITZ UND ZWECK

 

Artikel 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Absatz 1

Der Verein führt den Namen "Austrian Oracle Users Group (AOUG) - Österreichische Oracle Benutzergruppe"

Absatz 2

Er hat seinen Sitz in Österreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

Artikel 2
Zweck

Absatz 1

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des allgemeinen Erfahrungs- und Informationsaustausches für die Anwendung und Weiterentwicklung des relationalen Datenbank-Management-Systems ORACLE und der damit verbundenen Produkte und Dienstleistungen.

 

II. DIE MITGLIEDSCHAFT

 

Artikel 3
Arten der Mitgliedschaft

Absatz 1

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

Absatz 2

Fördernde Mitglieder sind jene, die die Tätigkeit des Vereins durch einen von der Generalversammlung festzulegenden Mindest-Mitgliedsbeitrag unterstützen. Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Artikel 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Absatz 1

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.

Absatz 2

Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Absatz 3

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Absatz 4

Die Aufnahmebegehren sind schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Berufungsrecht an die Generalversammlung. Berufungsbegehren sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Annahmeverweigerung mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu richten.

Artikel 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Absatz 1

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

Absatz 2

Der Austritt kann nur mit Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate zuvor mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Absatz 3

Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Absatz 4

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Verhaltens, das mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereines im Widerspruch steht, sowie wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist innerhalb von 30 Tagen die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

Absatz 5

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Absatz 1

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Absatz 2

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

III. DIE ORGANISATION

 

Artikel 7
Vereinsorgane

Absatz 1

Organe des Vereines sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Rechnungsprüfer und
  • das Schiedsgericht

Artikel 8
Die Generalversammlung

Absatz 1

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

Absatz 2

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes zu erfolgen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Absatz 3

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin  per Post oder EMail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Absatz 4

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Absatz 5

Das Datum der Generalversammlung ist vom Vorstand den Mitgliedern spätestens drei Monate zuvor bekanntzugeben. Eingereichte Vorschläge hat der Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu unterbreiten.

Absatz 6

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

Absatz 7

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahms- und stimmberechtigt. Jedes Einzel-Mitglied hat eine Stimme. Firmenmitglieder können bis zu 5 Personen zur Generalversammlung delegieren. Jeder dieser Delegierten hat eine Stimme.

Absatz 8

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

Absatz 9

Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Absatz 10

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident, in dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, ansonsten das an Jahren älteste Mitglied.

Artikel 9
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und der Berichte der Kommissionen und Arbeitsgruppen;
  • Beschlußfassung über den Voranschlag;
  • Bestellung und Enthebung des Präsidenten, der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
  • Entscheidungen und Berufungen 
  • Beschlußfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines 
  • Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Artikel 10
Der Vorstand

Absatz 1

Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und allenfalls drei weiteren Mitgliedern.

Absatz 2

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. In den Vorstand wählbar sind nur natürliche Personen.

Absatz 3

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

Absatz 4

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

Absatz 5

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Absatz 6

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Absatz 7

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Absatz 8

Außer durch Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Absatz 9

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Absatz 10

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Artikel 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegt die Leitung des Vereines und alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vizepräsidenten aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
  • Beratung der Mitglieder
  • Handhabung der Statuten und Reglements und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Die jährliche schriftliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die Rechnungsabgabe über die Vereinsrechnung und über allfällige Spezialfonds
  • Die Erstellung des Jahresvoranschlages
  • Die Vorberatung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Gerneralversammlungen
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Die Aufnahme, den Ausschluß und die Streichung von Vereinsmitgliedern
  • Die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Artikel 12
Das Sekretariat

Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte kann der Verein ein Sekretariat, welches dem Vorstand unterstellt ist, unterhalten.

Artikel 13
Die Rechnungsprüfer

Absatz 1

Die Rechnungs- und Steuerprüfung kann extern an namhafte Firmen vergeben werden.

Absatz 2

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsrevisoren können für ihre Arbeit Sachverständige beiziehen.

Artikel 14
Kommissionen

Zur Lösung besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder temporäre Kommissionen eingesetzt werden. Die Obliegenheiten der Kommissionen werden durch besondere Reglements geordnet, welche vom Vorstand zu erlassen sind. Über ihre Tätigkeit haben die Kommissionen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Artikel 15
Schiedsgericht

Absatz 1

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Absatz 2

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Absatz 3

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

IV. MITTEL

 

Artikel 16
Mittel zur Erreichung von Vereinszwecken

Absatz 1

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Absatz 2

Als ideelle Mittel dienen:

  • Vorträge und Versammlungen
  • Arbeitsgruppen und Diskussionsveranstaltungen
Absatz 3

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Beiträgen der fördernden Mitglieder 
  • Sonstigen Zuwendungen

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.Die Jahresbeiträge sind jeweils bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Jahres zahlbar.

Artikel 17
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Konstituierung des Vereines und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

 

V. AUFLÖSUNG

 

Artikel 18
Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines bedarf eines Generalversammlungsbeschlusses mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Soferne die Generalversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Ein allfälliger Überschuß der Aktiven muß für Zwecke der Wissenschaft und Forschung einer österreichischen Universität zur Verfügung gestellt werden. Über die Verwendung im einzelnen beschließt die Generalversammlung.